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Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 04.05.2016 (Az. 1 U 37/13) die ständige Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Bank für unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen auch für den Fall der Verhandlung über das Agio erneut bestätigt.

Danach darf der Bankkunde erwarten, dass seine Bank die Beratungsleistung bei Fremdprodukten im Rahmen der bestehenden Kundenbeziehung bzw. bei Erstkontakt als Akquise unentgeltlich erbringt oder unaufgefordert ihr Interesse am Erhalt einer vom empfohlenen Fonds versprochenen Provision (Rückvergütung) offenbart.

Die Commerzbank hatte den Kunden im Rahmen der Vermittlung eines Schiffsfonds nicht über die RÜckvergütung aufgeklärt. Nachdem der Kunde hiervon Kenntnis erhalten hatte, verhandelte er mit der Bank zunächst nur über eine (Teil-)Rückerstattung des von ihm gezahlten Agios. Als der Fonds sich sodann negativ entwickelte, verlangte der Kunde auch Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens. Nachdem die Bank nicht freiwillig zahlte, machte der Kunde seine Ansprüche mit Erfolg gerichtlich geltend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat eine Bank ihren Kunden über vereinbarte Rückvergütungen als Provision für die Vermittlung einer Anlage an eine Fondsgesellschaft aufzuklären hat (BGH, Beschluss v. 29.6.2010, XI ZR 308/09). Die Aufklärungspflicht der Banken umfasst nach der Rechtsprechung sämtliche Provisionen, Ausgabeaufschläge, Rückvergütungen („Kick-Backs“) und auch Bestandsprovisionen.

 

Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall berief sich der Kunde darauf, dass er das Anlagegeschäft nicht getätigt hätte, wenn die Bank ihn über die vereinbarte Rückvergütung aufgeklärt hätte. Bei Kenntnis der Rückvergütungen hätte er nämlich erkannt, dass die Bank ein überwiegendes Eigeninteresse an der Vermittlung der Anlage gehabt und ihn nicht vorrangig in seinem Interesse und nach seinen Bedürfnissen beraten hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht für eine solche Behauptung des Kunden eine tatsächliche Vermutung, dass der Kunde im Falle der Aufklärung über die Rückvergütung sich "aufklärungsrichtig", also anders verhalten und das Anlagegeschäft bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getätigt hätte, weshalb die unterlassene Aufklärung ursächlich für den Abschluss des Geschäfts und damit für den eingetretenen Schaden ist.

 

Im vorliegenden Fall schadete dieser Ursächlichkeit auch die Verhandlung des Kunden über das Agio vor Geltendmachung des Schadenersatzes nicht, weil hierdurch nicht die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens des Kunden widerlegt wurde. Die Bank haftete auf Schadenersatz und muss nun dem Kunden das verlorene Geld erstatten.

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