Kanzlei für Anleger- und Verbraucherschutz
Kanzlei für Anleger- undVerbraucherschutz

Unsere Anleger- und Verbraucherschutzberatung

Wir beraten Sie gern in allen Belangen des Anleger- und Verbraucherschutzes sowie des damit zusammenhängenden Vertrags-, Schadenersatz-und Gesellschaftsrechts.

 

Unser Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Prüfung Ihrer Kreditverträge und Finanzanlagen auf Fehler bei der Beratung, Haftung der Anlagen- und Finanzvermittler, der Prospektgestaltung der Herausgeber oder der Projektverwaltung der Betriebsgesellschaften.

 

Wir nehmen Ihre Rechte als Anleger, Verbraucher und Gesellschafter wahr und führen Sie durch den Dschungel von Beratern, Prospekten, Vorschriften und Rechten.

 

Wir prüfen gern auch Ihre Renditen und Möglichkeiten zur Optimierung oder Rückabwicklung von Anlagen, Beteiligungen, Lebensversicherungen, Darlehen und Kreditverträgen sowie sonstigen Anlagen- und Finanzierungsgeschäften.

 

Schadensersatzanspruch gegen die vermittelnde Bank - Verschwiegene Kick- Back Provisionen

 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftung der Banken ist und bleibt eindeutig: Banken, die ihren Kunden Kapitalanlagen wie Schiffsfonds, geschlossene Immobilienfonds oder Medienfonds empfehlen und nicht von sich aus darüber aufklären, dass sie aus den Einlagen ihrer Kunden verdeckte Rückzahlungen erhalten, so genannte Kick - Back Provisionen, haften ihren Kunden auf Schadensersatz. Sie sind dann regelmäßig gezwungen, gegen Rückgabe der Kapitalanlage die von dem Kunden in den Fonds investierten Gelder zurückzuerstatten.

 

Hierin sehen wir für unsere Mandanten eine sehr realistische Chance, verloren geglaubte Gelder von der Bank als solventen Anspruchsgegner zurückzuerhalten.

 

Bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2006 hat der BGH entschieden, dass eine Bank gegenüber ihren Kunden verpflichtet ist, nicht nur den Erhalt von Rückvergütungen mitzuteilen, sondern von sich aus über deren genaue Höhe aufzuklären. Die Begründung für diese Pflicht der Bank zur Aufklärung liegt auf der Hand. Die Bank befindet sich in einem Interessenkonflikt, weil aufgrund der Rückvergütungen die Gefahr besteht, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht im alleinigen Kundeninteresse nach den Kriterien einer anleger-und objektgerechten Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

 

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  wurde bis in das Jahr 2012 fortentwickelt und bis heute aufrechterhalten.

 

Es kommt nicht darauf an, welche konkrete Kapitalanlage empfohlen wurde, es kommt auch nicht darauf an, wie sich diese Kapitalanlage entwickelt hat. Es kommt  alleine darauf an, ob über Kick - Back Provisionen ungefragt sowie der konkreten Höhe nach aufgeklärt wurde oder nicht, falls diese geflossen sind.

 

Da diese Rechtsprechung den Banken erst nach und nach bekannt wurde, war es insbesondere in den Jahren 2006 bis 2009 gängige Praxis der Banken, Kick - Back Provisionen zu vereinnahmen und diese vor dem Kunden geheim zu halten, also hinter dem Rücken des Kunden das Geld entgegenzunehmen und eben nicht über den Umstand der Kick - Back Provisionen an sich und über deren Höhe ungefragt aufzuklären.

 

Deswegen sehen wir für unsere Mandanten, die in diesem Zeitraum Kapitalanlagen gezeichnet haben, die sich zudem regelmäßig sehr problematisch entwickelt haben, wie  insbesondere die Schiffsfonds, sehr gute Chancen, ihre Rechte durchzusetzen.

 

Die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch können wie folgt zusammengefasst werden:  

 

Zunächst muss ein Beratungsvertrag zwischen dem Kunden und  einer Bank oder einer Sparkasse abgeschlossen worden sein, denn nur im Rahmen eines Beratungsvertrages entsteht der Interessenkonflikt der Bank. Ein solcher Beratungsvertrag kommt jedoch in der Regel bereits dadurch zu Stande, dass der Kunde seine Bank wegen dieser Beratungsleistung aufsucht, die Gerichte nehmen dann regelmäßig einen konkludenten Vertragsschluss an. Auch Anlageempfehlungen der Bank aus eigener Initiative führen zum Vorhandensein eines Beratungsvertrages.

 

Allgemeine Hinweise im Prospekt auf ein Agio, auf Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, Vertriebsgebühren reichen als Aufklärung des Kunden eben nicht aus, wenn die im Einzelfall beratende Bank im Prospekt nicht als Empfängerin von Zahlungen ausgewiesen ist und auf die konkrete Höhe der Zahlung hingewiesen wird.

 

Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in  einer Vielzahl von Verfahren gegen vermittelnde Banken. Oftmals können wir hierbei bereits ohne gerichtliche Verfahren einen Vergleich erzielen, der für unsere Mandanten zufriedenstellend ist. Wir empfehlen Ihnen, dieses Vorgehen gegen die vermittelnden Banken als Alternative zu oft aussichtslosen Klagen gegen die Initiatoren der Fonds wegen Prospektfehlern nicht zu vernachlässigen.

 

Im Übrigen wurden die Anlegerrechte zuletzt wie folgt gestärkt:

 

Der Bundestag hat am 11. Februar 2011 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz) beschlossen. Durch das Gesetz sollen Anleger und Sparer wirksamer geschützt und bestehende Lücken geschlossen werden. Der Entwurf verfolgt vier Ziele: 

  • Anleger sollen besser vor falscher Beratung geschützt werden.
  • Finanzprodukte sollen künftig einen „Beipackzettel“ erhalten, der Verbrauchern kurze und verständliche Informationen zum Produkt gibt.
  • Die Offenen Immobilienfonds will die Bundesregierung für die Zukunft stabilisieren.
  • Das Gesetz soll verdeckte Übernahmen von Unternehmen (Anschleichen) verhindern.

Wie kann für Anleger ein wirksamer Schutz vor falscher Beratung aussehen?

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine nicht öffentliche Datenbank anlegt. Sie soll Daten zu Anlageberatern, Verantwortlichen für den Vertrieb und so genannten Compliance-Beauftragten von Banken und Sparkassen enthalten. Die Finanzunternehmen sind verpflichtet, die angestellten Personen bei der BaFin zu melden.

Wenn die BaFin schwerwiegende Verstöße bei einem einzelnen Berater oder Vertriebsverantwortlichen sieht, kann sie von den Instituten verlangen, dass diese bis zu zwei Jahre nicht mehr in ihrer Position eingesetzt werden. Damit verfügt die Aufsicht nicht nur über einen besseren Kontrollmechanismus, sondern kann auch stärkere Sanktionen aussprechen, wenn Bankmitarbeiter gegen solche Vorschriften verstoßen, die Anleger schützen sollen. Die Vorschriften zur Datenbank sollen 18 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

 

Vergleichbarkeit durch Produktinformationsblätter („Beipackzettel“)

 

Durch den Gesetzentwurf sollen Finanzinstitute verpflichtet werden, ihren Kunden bei der Anlageberatung mit jedem Produkt einen „Beipackzettel“ zur Verfügung zu stellen. In diesem Produktinformationsblatt soll ein Kunde kurz und verständlich nachlesen können, was die Produkte auszeichnet, die ihm aktiv zum Kauf angeboten wurden: Um welchen Produkttyp handelt es sich? Welche Risiken nimmt man in Kauf? Welche Erträge bringt die Anlage und was kostet sie? Ziel ist es, dass der Verbraucher verschiedene Produkte in Zukunft einfacher vergleichen kann.

 

Offene Immobilienfonds

 

In der Krise mussten mehrere Offene Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile, teils länger oder wiederholt, aussetzen. Das Problem: Anleger in den meisten dieser Fonds können an jedem Börsentag ihre Anteile zurückgeben. Die Fonds haben ihr Vermögen in Immobilien jedoch langfristig gebunden und konnten Auszahlungswünsche deshalb nicht immer bedienen. Der dadurch entstehende Vertrauensverlust zog auch andere Offene Immobilienfonds in Mitleidenschaft.

Über neue Regeln will der Gesetzentwurf das Problem der „Fristeninkongruenz“ mildern. Er sieht für Anteile an Offenen Immobilienfonds eine zweijährige Mindesthaltefrist (für Neuanleger) sowie eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vor.

Ausgenommen sind Beträge in Höhe von EUR 30.000 pro Halbjahr und Anleger, um den laufenden Liquiditätsbedarf von Privatanlegern nicht zu beeinträchtigen. Weitere Verbesserungen: Engere Bewertungsintervalle für Immobilen und ein Verfahren zur geordneten Abwicklung solcher Fonds, die längerfristig nicht mehr die erforderliche Liquidität aufbringen, ferner strengere Regeln betreffend die Unabhängigkeit der Sachverständigen und die maximale Fremdfinanzierungsquote der Fonds.

 

Mehr Melde- und Veröffentlichungspflichten

 

In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen Finanzmarktakteure sich an Unternehmen „herangeschlichen“ haben, um sie zu übernehmen. Unbemerkt von Aufsicht, Investoren und Emittenten versuchten sie, Beteiligungen an einem Unternehmen aufzubauen.

Der Gesetzentwurf erschwert solche Praktiken, indem die bestehenden Mitteilungspflichten erweitert werden, um den Beteiligungsaufbau früher erkennen zu können. Auch Finanzinstrumente, die lediglich einen Zahlungsausgleich vorsehen oder ähnlich wirken – z.B. Wertpapierleihgeschäfte – müssen nun offen gelegt werden.

 

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